Die Mühlen im ehemaligen Fürstenthum Birkenfeld

Arbeitsgruppe Familienforschung

im Verein für Heimatkunde im Landkreis Birkenfeld

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Kontaktadresse:

Eberhard Stumm
Mühlenweg 1
D-55758 Weiden

eMail: ahnen@eberhard-stumm.de


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Kurzanleitung für die WebSeiten


Stand: 25.11.2014 22:29:26

Erstellt mit GFAhnen 14.0, dem Genealogieprogramm der
Gesellschaft für Familienforschung in Franken e.V.

 

Dieses Projekt ist noch im Entwurfstadium, weitere Daten fließen nach und nach ein.


Für Hinweise zu Fehlern, Ungereimheiten und Ergänzungen sind wir dankbar.

Beschreibung von Müllerberuf und Mühlen allgemein


Mühlenzwang bzw. Mühlenbann ist ein im 12. Jahrhundert entstandenes grundherrliches Gewerbebannrecht.

Friedrich Barbarossa erließ das Gesetz 1158. Es sicherte den Grundherren das alleinige Recht zum Bau und Betreiben einer Mühle zu. Der Mühlenzwang verpflichtete alle Untertanen eines Grundherrn, ihr Getreide ausschließlich dort (in der Kameralmühle oder Bannmühle) mahlen zu lassen und sicherte somit dem Müller über Jahrhunderte gleich bleibende Einkünfte. Verstöße gegen das Bannrecht wurden mit Strafen belegt. Damit wurde ein Wettbewerb zwischen den Mühlen verhindert und durch den künstlich erhöhten Mahllohn konnten zusätzliche Einnahmen erzielt werden. Davon hatten allerdings viele Mühlenpächter nur wenig, da die Pachtzahlungen an den Eigentümer häufig sehr hoch waren.

Zunftordnung vom 31.10.1753 (Auszug)

Von Gottes Gnaden Wir Christiahn der Vierte Pfalzgraf bei Rhein usw. geben hiermit zu wissen: ... von den Müllern: Das Meisterstück soll sein: Einen ausbereiteten Läufer zu machen, auch dass er denselben aufziehen und zulegen könne und die Hau einziehen ohne Spahn, sowie ein neues Geschirr machen ohne Keitel , gleich wie es bei anderen Zünften in der Nachbarschaft geschieht. Was aber die sogenannten Mühlherren betrifft, welche die Mühlen aquirieren, aber selbst nicht betreiben, sondern die Mühle durch Beständer versehen lassen, die sollen sich in die Zunft einkaufen und solches erlangtes Recht mit ihnen verlöschen und nicht auf die Erben fortgehen. Es soll auch keinne Müller mehr Molter nehmen als die Mühlordnung vermag, auch in Kraft derselben billig gegeben wird und einem jeden in seiner Beständnis zu nehmen erlaubt ist.

 Der Mühlenzwang wird in der rechtshistorischen Literatur häufig so behandelt, als hätte es ihn im gesamten Deutschen Reich oder sogar darüber hinaus verbindlich gegeben. Das ist jedoch keineswegs der Fall. Häufig wurden Gesetze, die Mühlen betrafen, erst mit der Einführung des römischen Rechts erlassen. Das Entstehen solcher Vorschriften stand regelmäßig in Zusammenhang mit einer obrigkeitlich gewollten und geplanten Wirtschaftspolitik, die häufig jedoch erst im 18. Jahrhundert oder sogar noch später einsetzte. Im beginnenden 19. Jahrhundert wurde mit Einführung der Gewerbefreiheit durch die Stein-Hardenbergschen Reformen 1810 in Preußen dieses Bannrecht abgeschafft. Eine Walkmühle oder Walke (auch: Dickmühle, Filzmühle oder Lochwalke) ist eine seit dem Hochmittelalter eingesetzte Maschine zur Verarbeitung, Verdichtung und Veredelung von Geweben bei der Herstellung von Walkstoffen, die früher als Tuch bezeichnet wurden. Sie ersetzte das Walken mit den Füßen, mit dem frisch gewebte Tücher durch Stoßen, Strecken und Pressen gereinigt und an der Oberfläche verfilzt wurden, damit sie dichter und geschmeidiger wurden. Walkmühlen, die es in Europa schon im 12. Jahrhundert, vereinzelt auch früher gab, führten oft zu sozialen Problemen, weil eine Walkmühle bis zu 40 Fußwalker ersetzen konnte. Sie wurden deshalb, aber auch weil fußgewalkte Stoffe von besserer Qualität waren, teilweise verboten. Hammerwalke Von Webstühlen produziertes Wollgewebe (Loden) wird in der Walkmühle in Bottichen durch Holzhämmer, die über eine Welle und eine am Wellendrehpunkt gelagerte Schwinge von einem Wasserrad angetrieben werden, gewalkt, also gestaucht, verdichtet und geklopft, bis ein verfilzter Stoff entsteht, der die gewünschten wärmenden, sowie regen- und windabweisenden Eigenschaften besaß. Durch Druck, Wärme und die Zugabe einer Walkflüssigkeit (z.B. Tonerde in heißem Wasser gelöst) quellen die Gewebefasern auf, verfilzen und die Weblöcher schließen sich. Druckwalke/Kurbelwalke Bei der Druckwalke, eine Verbesserung der Hammerwalke, wirken die Hämmer nicht im freien Fall auf das Gewebe, sondern die leichteren Hämmer üben über Zugstangen Druck auf das Tuch aus, um eine Beschädigung des Tuches zu vermeiden. Noch im Mittelalter galt das Müllergewerbe als anrüchig[8] und zählte vielenorts zu den „unehrlichen“ Berufen. Dies wird sehr schön dokumentiert in dem 1721 erschienenen Betrugs-Lexicon von Georg Paul Hönn, der detailliert an insgesamt 30 verschiedenen Fällen beschreibt, auf welche Art und Weise die einzelnen Betrügereien von Müllern durchgeführt werden. Einige Beispiele:[9] • Wenn sie an verborgenen und bedeckten Orthen heimliche Neben-Beutel führen, wodurch das Meel auf die Seiten, in ihre Diebs-Löcher fället. • Wenn sie unvermercket zweyerley Gemäß führen, ein grosses zum Einnehmen und ein kleines zum Ausgeben. • Wenn sie bey der Unruhe derer Mühl-Beutel inwendig in den Meel-Kasten doppelte Bretter oder Böden machen, worinnen sich das Mehl verbergen kan. • Wenn sie ihre Hünner, Tauben, und Schweine, so in die Mühl kommen, in fremden Getreid Herr seyn lassen. Nach der Antriebsart wurden früher „Wassermühlen“ von „Windmühlen“ unterschieden. Windmüller gab es in Mitteldeutschland erst seit dem 18. Jahrhundert. In den Mahlmühlen wurden vom Mahlmüller Mehl und Schrot für die Ernährung hergestellt. In den uneigentlichen Mühlen wurde die Wasserkraft zur Bearbeitung verschiedenartiger Materialien benutzt, wie unter anderem in Papiermühlen, Walkmühlen, Lohmühlen, Hammermühlen und Schneidmühlen. Die entsprechenden Berufsbezeichnungen, die oft auch als Familiennamen fest geworden sind, lauten Hammermüller, Bretschneider, Oelschläger usw. Erbmüller saßen als Eigentumsmüller auf einer Mahlmühle bzw. einem Mühlengut. Diese Müller waren, in dörflichen Maßstäben gemessen, oft ausgesprochen wohlhabend, mit 2000 fl. Vermögen und mehr schon im 17. Jahrhundert. Da die Mühlen (oft auch mit einem Schneidegang zusätzlich ausgestattet) fast ausschließlich vom Vater auf einen Sohn vererbt wurden, sind bei Erbmüllern Besitzerfolgen in einer Familie über mehrere Jahrhunderte hinweg möglich. Pachtmüller hingegen waren nur als Pächter auf einer Mühle. Eigentümer dieser Mühle war direkt der Grundherr oder ein Mühlenbesitzer. Gehörte die Mühle einem kurfürstlichen Amt, sprach man vom „Amtsmüller“; einem Adligen, dann z. B. vom „Wolffersdorfischen Müller“; war der Grundherr eine Stadt, dann war deren Pachtmüller der „Ratsmüller“ oder „Stadtmüller“. Die zum Teil in den Archiven überlieferten Pachtverträge wurden nur für wenige Jahre abgeschlossen, und dann entweder erneuert oder die Mühle erhielt derjenige Bewerber, der bereit war, den höchsten Pachtzins zu zahlen. Aus diesem Grunde war es den Pachtmüllern nicht leicht, ein ausreichend großes Vermögen zusammenzubekommen, um selbst Eigentümer einer Mühle zu werden. Die Pachtmüller sind deshalb ein Sonderberuf, dessen genealogische Erforschung oft nur durch großräumige Verkartung möglich ist. In Sachsen waren zwei Drittel aller Pachtmüller Müllerssöhne, der Rest Söhne von Bauern und Handwerkern aus Stadt und Land. Ein Schneidmüller (auch Brettmüller, Holzmüller oder Brettschneider genannt) war Müller auf einer Wassermühle, deren Antriebsenergie zur Holzverarbeitung verwendet wurde. Typisch für viele Schneidmüller war die Berufsbezeichnung „Müller und Zimmermann“, mit ausgeprägten Heiratsbeziehungen zu den Zimmerleuten und anderen Handwerkern. Im Gebirge war eine Sägemühle für die Bauern oft nur Nebenerwerb im Winter, und die bescheidene wirtschaftliche Situation dieser „Müller“ war nicht mit der von Mahlmüllern und Erbmüllern im Flach- und Hügelland vergleichbar. Gab es in einem Dorf mehrere Mühlen, so sprach man dann oft vom Obermüller, Mittelmüller oder Untermüller oder verwendete besondere Namen wie „Lerchenmüller“, „Kornmüller“ usw. Manchmal gaben Mühle und Müllersfamilien sich sogar gegenseitig den Namen, z. B. „Ahnertsmühle“ für eine Mühle, die jahrhundertelang von einer Müllersfamilie Ahnert bewirtschaftet worden ist; „Steinmüller“ als Familiennamen für eine Familie, die jahrhundertelang die „Steinmühle“ bewirtschaftet hatte. Große Mühlen waren wie große Bauerngüter geradezu ein Sinnbild des relativen ländlichen Wohlstands (siehe ländliche Sozialstruktur). In Sachsen waren vom 16. bis 18. Jahrhundert 81 % der Müller Müllerssöhne. In den meisten Fällen übernahm ein Müller einen Betrieb als Eigentumsmüller bzw. als Erbmüller erst nach mehrjähriger Ausbildung, die er teils in fremden Mühlen der näheren Umgebung (bis zu 50 km entfernt, meist jedoch näher), teils in der väterlichen Mühle ableistete. Hatte aber ein Müllerssohn weder Aussicht auf die väterliche noch eine vom Vater gekaufte Mühle, so musste er sich selbst umtun, wollte er nicht für immer Mühlknecht bleiben. Die Stellung eines Pachtmüllers war im Vergleich zum Mühlknecht die nächsthöhere Stufe (siehe auch sozialer Aufstieg). Verfügte der junge Müller über ein gewisses Kapital, sei es aus einer Erbteilung, aus der Mitgift seiner Ehefrau oder aus eigenen Ersparnissen, so konnte er versuchen, selbst eine Mühle zu kaufen. Allerdings dauerte diese Suche oft jahrelang (siehe auch Sonderberufe, Verkartung). Da die Müllersfamilien mehr Kinder großzogen, als es Mühlen gab, musste ein Teil der Nachkommen in andere Berufe abwandern. So haben landschaftlich bedeutsam Müllersfamilien (wie die Käsmodel und die Landrock im sächsischen Erzgebirge) im selben Gebiet stets auch Namensvettern in anderen Berufen. Will man die Genealogie einer Müllerfamilie klären, so kann dabei eine Hilfe sein, dass Müller beliebte Paten waren, so dass man den eventuell fehlenden Vornamen der Ehefrau in den Pateneintragungen finden kann. Mit Hilfe dieser Pateneintragungen im Kirchenbuch lässt sich oft der Zeitraum für die Anwesenheit einer bestimmten Müllersfamilie in einer Gemeinde genau eingrenzen (siehe auch Toter Punkt (Genealogie)). Saßen mehrere Müller am gleichen Wasserlauf, so hatte herkömmlich derjenige Müller, der höher hinauf saß (Oberwasser hatte), das Recht, sein Mühlenwehr ungeachtet der tiefer ansässigen Müller nach Belieben zu öffnen oder zu schließen. Da es wegen des Wassers und der Wehre aber oft zu Rechtsstreitigkeiten der Müller untereinander oder mit der Obrigkeit kam, sind die Gerichtsbücher bzw. Gerichtsakten eine ergiebige Quelle über Müller.